Terms & Conditions

Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
 
§1 GELTUNGSBEREICH UND BINDUNGSFRIST
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der datenpol GmbH, Österreich (nachfolgend „datenpol“ genannt) mit ihren Kunden. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, werden diese Geschäftsbedingungen integrierender Bestandteil des zwischen datenpol und den Kunden abgeschlossenen Vertragsverhältnisses („Vertrag“).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
(3) datenpol hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
(4) Die Annahme eines Angebotes durch datenpol erfolgt schriftlich.
§2 LEISTUNG VON datenpol
(1) datenpol erbringt ihre Leistung gemäß diesen Bedingungen, dem Vertrag und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Liefer- und Leistungstermine oder – fristen sind für datenpol nur dann verbindlich, soweit diese von datenpol ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Die Überlassung von Quellcode schuldet datenpol nur, soweit dies als Bestandteil der Leistungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen datenpol zu zusätzlicher Vergütung.
(4) datenpol setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. datenpol behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots- oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.
(5) Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist datenpol berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen.
(6) datenpol erbringt keine Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsleistungen. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von datenpol. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird datenpol die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
(7) datenpol ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

§3 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch datenpol ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Falls nicht anders vereinbart ist er verpflichtet, die für die Leistungserbringung von datenpol erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für datenpol zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und datenpol mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von datenpol unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat datenpol unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. datenpol trifft keine Warnpflicht sofern die ihm übermittelten Ausschreibungsunterlagen unklar oder fehlerhaft sind.
(3) Der Kunden ist auf Verlangen von datenpol verpflichtet, wesentliche Zwischenergebnisse im Projektverlauf zu bestätigen, die als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten dienen sollen. Änderungen der darin enthaltenen Spezifikationen bedürfen einer Änderung der zu erbringenden Leistung (§ 4).
(4) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das datenpol bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. datenpol ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§4 ÄNDERUNGEN DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNG
(Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
(2) Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird datenpol den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt datenpol ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist datenpol nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn datenpol anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
(3) datenpol wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Wichtige Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von datenpol der Erfolg der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von datenpol liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für datenpol verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von datenpol ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern der Kunde Change Requests gegen die Empfehlung von datenpol ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von datenpol.
(4) Vertragsänderungen werden von datenpol nur nach vorangehender schriftlicher Beauftragung, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet, erbracht, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Im Falle von Gefahr in Verzug wird datenpol die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages erbringen und werden die Parteien anschließend eine Vereinbarung hinsichtlich Vergütung auf Grundlage der vereinbarten Sätze treffen, sofern erforderlich.


§5 ABNAHME
(1) Von datenpol herzustellende bewegliche Sachen und Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In der Leistungsbeschreibung können Teilergebnisse definiert sein, die separat abgenommen werden. Das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration) ist Gegenstand einer separaten Abnahme. datenpol kann für abgenommene Leistungen eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen.
(2) datenpol stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisen.
(3) Abnahmeverhindernde Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und berechtigten den Kunden zur Verweigerung der Abnahme, sofern der abnahmeverhindernde Mangel das Gewerke bzw die Leistung nicht nutzbar macht. Liegt jedoch ein nicht abnahmehindernder Mangel vor, so hat datenpol das Recht diesen unverzüglich zu beheben, ohne in Verzug zu geraten.
(4) Im Falle der Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration legen die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung einvernehmlich den Verlauf und Umfang des Abnahmetests fest. Für die Durchführung des Abnahmetests hat der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in den von datenpol angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. datenpol ist berechtigt, am Abnahmetest teilzunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen.
(5) Gewerke gelten jedenfalls dann als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt oder innerhalb der vereinbarten Frist keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.
§6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von datenpol erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Sofern sich die Vergütung nach erbrachten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag.
(3) Erfolgt ausnahmsweise und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der üblichen Arbeitszeit, so werden die Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Entsteht datenpol aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist datenpol berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
(5) Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch datenpol anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(6) Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
(7) Wird die Leistung oder das Entgelt von datenpol mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetze oder Verordnungen eingeführt wird, kann datenpol dies dem Kunden in Rechnung stellen.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
(9) Rechnungen sind vierzehn (14) Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
(10) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist datenpol berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
(10) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und tritt datenpol als Folge des Zahlungsverzuges von der Vereinbarung zurück, so ist datenpol berechtigt, nach ihrer Wahl entweder
(i) Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder
(ii) die Vergütung für die bis zur Geltendmachung des Schadenersatzverlangens erbrachten Leistungen zuzüglich, als pauschalierten Schadensersatz, 40 % der restlichen vereinbarten oder voraussichtlichen Gesamtvergütung zu verlangen. Etwaige weitere Ansprüche und Rechte von datenpol bleiben unberührt.


§7 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
(1) Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, die von datenpol für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke im Land seiner Niederlassung zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Recht räumt datenpol dem Kunden hiermit unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme ein.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung und soweit vereinbart bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von datenpol für mehr als dreissig (30) Tage in Verzug ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von datenpol oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
(4) An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Absatz (1) Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
(5) Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei datenpol vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „datenpol Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an datenpol Assets verbleiben bei datenpol. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten datenpol Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines datenpol Assets ist ausgeschlossen.
(6) datenpol ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen, solange dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten sind.
(7) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von datenpol Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich datenpol vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. datenpol räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zum Zwecke der Verwendung der Arbeitsergebnisse zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
(8) Der Kunde räumt datenpol das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von datenpol erforderlich ist.
§8 RECHTE DES KUNDEN BEI SACHMÄNGELN DER GEWERKE
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Sachmängel an Gewerken.
(1) Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und dabei konkret beschreiben. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate nach Abnahme, es sei denn, datenpol hat den Sachmangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der betroffenen Teilleistung. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
(2) Die von datenpol gewährleistete Frist beinhaltet keine Programmänderung aufgrund von Umgestaltung gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern
(3) datenpol kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunde von datenpol zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung („workaround“). datenpol kann auch verlangen, dass der Kunde übersandte Programmteile mit Korrekturen einspielt. Den Zeitpunkt der Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sachmängel kann datenpol nach billigem Ermessen bestimmen. datenpol hat im Falle der Verbesserung oder Austausches den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, welche im Einzelfall festgelegt wird, zu beheben.
(4) Der Kunde stellt datenpol auf Anforderung kostenlos in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die datenpol für die Analyse und Behebung der Mängel benötigt. Darüber hinaus wird der Kunde datenpol bei der Analyse und Beseitigung in zumutbarem Umfang kostenlos unterstützen, insbesondere Rechner, Arbeitsplätze und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen (Preisminderung) oder im Falle von abnahmeverhindernden Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten (Wandlung), sofern nicht nur ein geringfügiger Mangel vorliegt und wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung zu ermitteln, ist aber in jedem Fall noch nicht nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Schadenersatz nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
(6) datenpol haftet nicht für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Pflichtenheften, Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Ebenso entfällt eine Sachmängelhaftung von datenpol, soweit Gewerke verändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
(7) Der Kunde erstattet datenpol den durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Aufwand zu dem vereinbarten Personentagessatz zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.


§9 RECHTE DES KUNDEN BEI RECHTSMÄNGELN
(1) datenpol gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde datenpol von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und datenpol die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird datenpol dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
(2) Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Republik Österreich zustehen.
(3) Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann datenpol nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen.
(4) Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
(5) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte geändert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen verursacht worden ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von datenpol mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von datenpol sind.
(6) Die Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel an Gewerken beträgt zwölf (12) Monate nach Abnahme, es sei denn, datenpol hat den Rechtsmangel arglistig verschwiegen.


§10 HAFTUNG
(1) Die Haftung von datenpol ist beschränkt auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von datenpol, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Sachschäden und Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Diese Haftung ist auf den Ersatz der positiven Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Keine Partei hat Anspruch auf entgangenen Gewinn.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von datenpol und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
(4) Die Haftung von datenpol für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung von datenpol auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen. Die Verpflichtung des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
(6) Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Kunden gegen datenpol richtet sich nach dem österreichischen Gesetz.


§11 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der datenpol Unternehmensgruppe. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(3) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
(i) allgemein zugänglich sind oder waren,
(ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
(iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder
(iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
(4) datenpol ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten.
(5) Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende dieses Vertrages fort.


§12 KÜNDIGUNG VON DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGEN
(1) Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 6 (10) gilt sinngemäß.
(2) Weiters haben beide Parteien das Recht den Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wesentliche Gründe, die eine Partei zur Kündigung (Auflösung) des Vertrages berechtigen, sind – ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei ankommt – insbesondere:
a) Verstöße gegen Treu und Glauben (z. B. Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
b) Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Vertragspflichten
c) Verletzung oder wiederholte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch eine Partei
d) Insolvenz der anderen Partei
e) sonstigen in diesen Geschäftsbedingungen genannte Gründe
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch datenpol gilt § 6 (10) gilt sinngemäß. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden gebührt datenpol das Entgelt für ordnungsgemäß erbrachten Leistungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung.
(3) Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen hat der Kunde unverzüglich sämtliche von datenpol überlassene und zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente an datenpol zurückzugeben.


$13 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls diese Geschäftsbedingungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
(3) datenpol unterhält Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, die Hard- und Softwareprodukte herstellen und vertreiben oder damit zusammenhängende Leistungen anbieten. Teil dieser Kooperationsvereinbarungen kann die Berechtigung von datenpol sein, diese Produkte und Leistungen zu beziehen und sie an Kunden weiterzuveräußern oder sie zu vermitteln oder zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann datenpol finanzielle oder andere Vorteile für erbrachte Marketing-, technische oder sonstige Unterstützung erhalten. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Kooperationsvereinbarungen für datenpol von Vorteil sein und datenpol bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen können, und demzufolge die besagten Vorteile zum Verbleib bei datenpol bestimmt sind.
(4) datenpol darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz verwenden.
(5) Die Verwendung des Namens datenpol durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von datenpol durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von datenpol.
(6) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von datenpol ausgeschlossen.
(7) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
(8) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
(9) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen datenpol und dem Kunden entspringenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.



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